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   VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806   

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VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806 (https://dejure.org/2011,27580)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2011 - 10 B 10.2806 (https://dejure.org/2011,27580)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 10 B 10.2806 (https://dejure.org/2011,27580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung einer konkreten Gefahr durch das freie Umherlaufen eines großen Hundes unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse; Zulässigkeit des Erlasses der Anordnungen zur Hundehaltung nur bei Vorliegen besonderer Anzeichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung einer konkreten Gefahr durch das freie Umherlaufen eines großen Hundes unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse; Zulässigkeit des Erlasses der Anordnungen zur Hundehaltung nur bei Vorliegen besonderer Anzeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 324
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806
    Zur konkreten Gefahr durch das freie Umherlaufen eines großen (und kräftigen) Hundes - unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053).

    Zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; vom 18.10.2010 Az. 10 CS 10.1589 RdNr. 9 jeweils m.w.N.).

    Der bestandene Wesenstest bedeutet andererseits insbesondere nicht, dass es für den entsprechenden Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (vgl. BayVGH vom 9.11.2010 a.a.O. RdNrn. 23 f. sowie vom 18.10.2010 a.a.O. RdNr. 9).

    Da ein solches Geschehen bzw. ein solcher Schadenseintritt nicht nur konstruiert oder entfernt denkbar ist oder als zu vernachlässigendes Restrisiko abgetan werden kann, geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht (vgl. BayVGH vom 9.11.2010 a.a.O. RdNr. 25 mit eingehender Begründung).

    Im Gegensatz zu dem vom Senat in seinem Urteil vom 9. November 2010 (Az. 10 BV 06.3053) entschiedenen Fall lässt sich die von der Klägerin gerügte gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht feststellen.

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 10 CS 10.1589

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Mastino Neapolitano-Hündin (Leinenpflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806
    Zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; vom 18.10.2010 Az. 10 CS 10.1589 RdNr. 9 jeweils m.w.N.).

    Der bestandene Wesenstest bedeutet andererseits insbesondere nicht, dass es für den entsprechenden Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (vgl. BayVGH vom 9.11.2010 a.a.O. RdNrn. 23 f. sowie vom 18.10.2010 a.a.O. RdNr. 9).

    Zum anderen hat der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 KampfhundeV einerseits und Art. 18 Abs. 2 LStVG andererseits vollkommen unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen und deshalb weder aus der Listung eines Hundes in § 1 Abs. 2 KampfhundeV noch umgekehrt aus der Ausstellung eines Negativattests nach dieser Bestimmung für den betreffenden Hund eine verbindliche Aussage oder Feststellung darüber hergeleitet werden kann, ob von dem Hund im konkreten Einzelfall als großem Hund eine konkrete Gefahr (d.h. der hinreichend wahrscheinliche Schadenseintritt) im Sinne von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht (vgl. z.B. BayVGH vom 18.10.2010 a.a.O. RdNr. 9).

  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung

    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden dürfen, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) besteht (vgl. insbes. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Von großen Hunden - wie den Hunden des Klägers, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel ein konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus; zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (BayVGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 18 u. 22; BayVGH, B.v. 29.4.2013 a.a.O. Rn. 4 u. 12; BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5).

    Ein positiver Wesenstest nach Art. 1 Abs. 2 KampfhundeV steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht entgegen, da ein solcher Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tieres sein kann und insbesondere nicht bedeutet, dass es für den begutachteten Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19 f.).

    Gerade in Verbindung mit Fehleinschätzungen oder Fehlverhalten von Passanten (zum Beispiel Kindern) bedeutet ein solches "wehrhaftes Verteidigen" eine erhebliche Gefahr insbesondere für das hochwertige Schutzgut Gesundheit (BayVGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 21).

    Dass Anordnungen zur Haltung von Hunden wie die hier streitbefangenen Anordnungen der Beklagten (zum Leinenzwang) auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG verfügt werden können, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. nur BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris).

  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054

    Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich

    Er verweist auf das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2011 (10 B 10.2806), wonach eine konkrete Gefahr durch große Hunde nur innerorts oder auf Straßen und Wegen mit vergleichbar relevantem Publikumsverkehr angenommen werden könne.

    Der Senat habe sich bereits mit einer Anordnung zum Ausführen mehrerer Hunde, die gleichlautend mit der angegriffenen Nr. 2.5 des Bescheids sei, auseinandergesetzt und keine Bedenken gegen die Bestimmtheit einer solchen Anordnung geäußert (U. v. 21.12.2011, Az. 10 B 10.2806).

    Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 39 ff.; B. v. 4.10.2005 -6 B 40.05 - juris Leitsatz 1; BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19).

    Soweit die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2011 (Az. 10 B 10.2806 - juris) verweist, können aus diesem Urteil keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der vorliegend unter Nr. 2.5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnung gezogen werden.

  • VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099

    Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nach Beißattacken - Formelle Zuständigkeit

    Es ist für die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, dass vor dem Erlass entsprechender Anordnungen bereits (Beiß-)Zwischenfälle stattgefunden haben (BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806, juris).
  • VG München, 31.10.2014 - M 22 S 14.3541

    Leinen- und Maulkorbzwang für 12 Monate alten Rottweiler nach Ausstellung eines

    Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist (std. Rspr.; vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - BayVBl 2012, 375; juris Rn. 18 m.w.N).

    Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang aber auch, ob für den Hund nach Vorlage eines entsprechenden Gutachtens ein sog. Negativzeugnis ausgestellt worden ist, da mit einem positiven Wesenstest zwar belegt wird, dass der Hund von seiner Veranlagung und Sozialisierung her kein gesteigertes aggressives Wesen besitzt, hieraus aber nicht auch gefolgert werden kann, dass es nicht zu Vorfällen kommen könnte, bei denen von dem Hund beachtliche Gefahren ausgehen (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Eine solche Vorgehensweise wäre weder sachgerecht noch auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 28).

    Für den Erlass von Einzelanordnungen gegenüber Haltern großer und kräftiger Hunde besteht mithin vornehmlich dann Veranlassung, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie etwa ein Beißvorfall, sonstiges aggressives Verhalten des Hundes, eine diesbezügliche Empfehlung eines Hundesachverständigen im Gutachten über einen Wesenstest (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Leitsatz 2) und insbesondere auch dann, wenn festgestellt wird, dass ein Halter in Verkennung der ihm obliegenden Pflichten seinen Hund in Situationen, in denen ein Anleinen geboten wäre, (weiter) frei laufen lässt, wobei es, worauf nochmals hingewiesen sei, nicht darauf ankommen würde, ob der Hund, wenn er etwa auf einen Dritten zuspringt, tatsächlich aggressives Verhalten zeigt, weil wie ausgeführt in einer solchen Situation es gerade auch durch die Reaktion des vermeintlich vom Hund Bedrohten zu erheblichen Gefährdungen kommen kann (dazu, dass bei einer solchen Situation die Gefahrenlage trotz eines etwaigen "Fehlverhaltens" des Dritten dem Hundehalter zuzurechnen wäre, vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 10 ZB 23.1558

    Leinenzwang für Loisl und Schnipsi

    Im Übrigen besteht entgegen der Auffassung des Klägers keine Pflicht, aus Gleichbehandlungsgründen eine abstrakt-generelle Regelung für alle großen Hunde zu treffen anstatt bei Vorliegen konkreter Gefährdungssituationen sicherheitsbehördliche Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zu verfügen (BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 18.02.2015 - 10 CS 14.2558

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen; Kostenentscheidung;

    Anordnungen zur Haltung von Hunden können nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum und öffentliche Reinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Zwar geht danach von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 22).

    Jedoch verstieße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und wäre daher ermessensfehlerhaft, wenn für Kampfhunde der Kategorie II wie den Rottweiler der Antragstellerin anders als für sonstige große Hunde unabhängig davon Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG erlassen würden, ob ein aggressives Verhalten dieser Tiere festgestellt worden ist oder sonstige besondere Anzeichen für eine von ihnen ausgehende Gefahr vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 30; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 26), wie sie auch Empfehlungen eines Hundesachverständigen darstellen können (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379

    Art. 18 Abs. 2 LStVG:

    Danach können Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur bei einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentliche Reinlichkeit ergehen (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 20 f.; BayVGH vom 09.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; BayVGH vom 21.12.2011 Az. 10 B 10.2806).

    e) Soweit der Antragsteller kritisiert, dass das Verwaltungsgericht und der den Bescheid vom 31. März 2011 erlassende Sachbearbeiter es nicht für nötig erachtet hätten, das Wesen seiner Hunde mittels eines Wesenstests, der Beiziehung eines Halterfragebogens und einer Gesundheitsprüfung zu erfassen, und er damit der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht sei ohne ausreichende Tatsachengrundlage von der für Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG erforderlichen im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahr ausgegangen (vgl. BayVGH vom 15.03.2005 Az. 24 BV 04.2755 RdNr. 20 f.; BayVGH vom 09.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; BayVGH vom 21.12.2011 Az. 10 B 10.2806), sind damit Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre, schon nicht den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

  • VGH Bayern, 09.12.2013 - 10 CS 13.1782

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; keine ordnungsgemäße Begründung des

    Denn der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 9. November 2010 (10 BV 06.3053 - juris) und vom 21. Dezember 2011 (10 B 10.2806 - juris) entschieden, dass eine konkrete Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter regelmäßig gegeben ist, wenn große und kräftige Hunde in bewohnten Gebieten frei umherlaufen, jedoch setzt der Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG auch voraus, dass für eine entsprechende Anordnung überhaupt ein konkreter Anlass besteht.
  • VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523

    Hundehaltung; sicherheitsrechtliche Anordnung; gleichzeitiges Ausführen mehrerer

    Von großen Hunden wie der Hündin der Klägerin, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Zum anderen liegt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde entgegen der Auffassung der Klägerin in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde wie die Hündin der Klägerin auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • VG Würzburg, 02.05.2017 - W 5 S 17.333

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

    Es ist für die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, dass vor dem Erlass entsprechender Anordnungen bereits (Beiß-)Zwischenfälle stattgefunden haben (st. Rspr. d. BayVGH, s. U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris).

    Die Kammer geht zwar mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr ausgehen kann (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 und B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - beide juris).

  • VGH Bayern, 28.09.2012 - 10 CS 12.1791

    Anordnungen zur Hundehaltung; Sofortvollzug; besonderes Vollzugsinteresse;

  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706

    Anordnung zur Hundehaltung; Maulkorbzwang

  • VG Oldenburg, 10.02.2020 - 7 B 3604/19

    Beißkorbzwang; Gefahrenabwehr; Leinenzwang; Vorläufiger Rechtsschutz;

  • VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs

  • VG Augsburg, 20.05.2021 - Au 8 S 21.907

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

  • VGH Bayern, 19.07.2012 - 10 CS 12.958

    Berner Sennenhund; Leinen- und Maulkorbzwang innerhalb und außerhalb bebauter

  • VG Würzburg, 09.04.2015 - W 5 K 14.250

    Golden Retriever; ausnahmsloser Leinenzwang; ausnahmsloser Maulkorbzwang;

  • VGH Bayern, 20.08.2014 - 10 ZB 14.1184

    Anordnungen zur Hundehaltung; Darlegung der Zulassungsgründe; Aufklärungsrüge

  • VG München, 03.03.2022 - M 22 K 20.554

    Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

  • VG Augsburg, 09.08.2021 - Au 8 S 21.1216

    Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung,

  • VG Würzburg, 13.10.2016 - W 5 K 15.1135

    Fehlerhafte Anordnung zur Hundehaltung

  • VGH Bayern, 19.10.2012 - 10 C 12.1285

    Streitwertbeschwerde; Anordnung zur Hundehaltung; Auffangwert

  • VG München, 25.11.2021 - M 22 K 21.1460

    Maulkorb- und Leinenzwang wegen eines Beißvorfalls

  • VG Würzburg, 06.03.2015 - W 5 K 13.644

    Maulkorbzwang; Kombination mit Leinenzwang; Ermessen; Verhältnismäßigkeit

  • VG München, 14.11.2019 - M 22 K 17.6060

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung

  • VG München, 06.04.2017 - M 22 K 16.5486

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang, ständige Rechtsprechung des Bayerischen,

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